Gemeinde Dischingen
FortschrittsanzeigeSeite wird geladen

Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz

Allgemeine Informationen

Auszug aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bundesmeldegesetz

Mitwirkung des Wohungsgebers
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Fristen (zwei Wochen) zu bestätigen.